WARNMELDUNG: Erhöhte Waldbrandgefahr in Südbaden

Waldbrandgefahr in Südbaden, Emmendingen, Waldkirch, Elzach, Freiburg
Symbol-Foto: Polizei

WARNSTUFE 4 und 5 ausgegeben

26.7.2013

Für die gesamte Region besteht erhöhte Waldbrandgefahr

Südbaden: Der langersehnte Sommer ist nun endlich da und mit ihm steigt die Trockenheit und somit die Waldbrandgefahr. Bereits ein einziger Funken der aus einem Feuer aufsteigt und ein Stück Wiese oder ein Zweig im Wald entzündet, kann verheerende Folgen haben.

Rasend schnell breitet sich aufgrund der Trockenheit, aus so einem Funken ein Flächenbrand aus, der kaum noch gestoppt werden kann. Selbst bereit gestelltes Wasser vermag den Funkenflug nicht zu verhindern!

Schon gewusst? Neben den einem Schaden entstandenen Kosten für die der Verursacher dann aufzukommen hat, stellt ein Zuwiderhandeln des Landeswaldgesetzes eine Ordnungswidrigkeit dar.

Bis zu  500 Euro Bußgeld kann verhängt werden!

Brand-Verursachern können zudem auch die Einsatzkosten der Feuerwehr und Polizei auferlegt werden.

Landeswaldgesetz Baden Württemberg

§ 41 Waldgefährdung durch Feuer

(1) Wer in einem Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 Meter vom Wald

  1. außerhalb einer eingerichteten und gekennzeichneten Feuerstelle ein Feuer anzündet oder unterhält oder offenes Licht gebraucht,
  2. Bodendecken sowie Pflanzen oder Pflanzenreste unbeschadet der abfall- und naturschutzrechtlichen Vorschriften flächenweise abbrennt,
  3. eine Anlage, mit der die Einrichtung oder der Betrieb einer Feuerstelle verbunden ist, errichtet,

bedarf der vorherigen Genehmigung der Forstbehörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn eine Gefährdung des Waldes durch Feuer nicht zu befürchten ist.

  • Selbst auf dem eigenen Grundstück muss der Abstand eines Feuers zum Wald  mindestens 30 Meter betragen!
  • In der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober darf im Wald generell nicht geraucht werden.
  • Brennende oder glimmende Gegenstände dürfen im Wald sowie im Abstand von weniger als 100 Meter vom Wald nicht weggeworfen oder sonst unvorsichtig gehandhabt werden.

Zu offenem Feuer zählen auch Lichtquellen wie  Kerzen, Fackeln, Laternen, usw.

(Quelle: Landesrecht-bw.de)

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– Neben den Materiellen Kosten können auch Menschen und Tiere gefährdet werden und womöglich Schaden nehmen. – Danke –

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