Waldkirch: Kreis Emmendingen, Polizeibericht vom 15.11.2012

Bereich Emmendingen

Riegel a.K.

Fliegende Schuhe

Aufgeregter Anruf bei der Polizei am Mittwochabend, gegen 20 Uhr, von einer Autofahrerin: Von einem auf der L 113 fahrenden Pkw kämen Schuhe geflogen und hätten ihren Wagen beschädigt! Die polizeilichen Ermittler gingen der Sache auf den Grund. Schnell war klar, dass es sich nicht um eine Geschichte aus „1000 und einer Nacht“ handelte, sondern um Schilderungen mit realem Hintergrund.

Wie sich herausstellte, hatte die Fahrerin des vorausfahrenden Autos ihre Arbeitsschuhe nach getaner Arbeit auf dem Fahrzeugdach zwischengeparkt und war dann losgefahren. Das Verstauen der Schuhe hatte sie zuvor schlicht vergessen.

Pech für die Frau – sie muss nun angezeigt werden, weil sie ihre „Ladung“ gegen Herabfallen nicht besonders gesichert hatte; so fordert es die StVO. Glück hierbei: Es ist niemand persönlich zu Schaden gekommen.

Riegel a.K.

Gefahrvolles „Drängeln“ im Nebel

Eine junge Autofahrerin war am Dienstagabend, gegen 18.30 Uhr, auf der Kreisstraße 5145 zwischen Endingen und Riegel unterwegs. Da starker Nebel herrschte, fuhr sie mit angepasst reduzierter Geschwindigkeit. Kurz vor Riegel schloss ein Pkw auf, fuhr immer dichter heran und betätigte mehrfach die Lichthupe.

In der Hauptstraße überholte der „Drängler“ in seinem silberfarbenen Auto in der 30-er Zone mit hoher Geschwindigkeit wild gestikulierend. Alsbald musste er hinter einem in gleicher Richtung fahrenden Radfahrer stark abbremsen. Wenig später bog er nach rechts ab.

Die Emmendinger Polizei hat zwischenzeitlich ein Ermittlungsverfahren wegen „Nötigung im Straßenverkehr“ eingeleitet und bittet insbesondere den erwähnten Radfahrer aber auch andere Zeugen, sich zu melden – ( 07641 582-0.

Freiamt

Unfallflucht vor der Kirche

Eine Autofahrerin hatte ihren Kleinwagen am Sonntag, zwischen 10 und 11 Uhr, auf dem Parkplatz der evangelischen Kirche in Keppenbach geparkt. Als sie zu ihrem Wagen zurückkam, war ihr Auto beschädigt. Offensichtlich hatte ein ursprünglich noch nebenstehendes Auto beim Ein- oder Ausparken ihren Wagen angefahren und hierbei einen Schaden in Höhe von immerhin 500 Euro verursacht.

Der Verursacher fuhr allerdings davon, ohne sich um den angerichteten Schaden zu kümmern. Die Emmendinger Polizei sucht nun den Unfallflüchtigen und bittet diesen sowie mögliche Zeugen, sich zu melden – ( 07641 582-0.

Bereich Waldkirch

Denzlingen

Unfall – Radfahrerin verletzt

Kleine Ursache

Oft erscheinen Verbote und Vorschriften kleinlich und werden deshalb von manch einem offensichtlich großzügig ignoriert. Dass aber jede noch so nichtig scheinende Vorschrift doch einen Sinn hat, zeigte sich am Dienstagabend in Denzlingen:

Ein Mann aus dem Bereich Freiburg schleppte gegen 18 Uhr mit seinem VW Kombi einen Unimog älteren Baujahres durch die Elzstraße.

Für diesen ohnehin nicht ungefährlichen Vorgang wurde nicht etwa wie vorgeschrieben ein gut erkennbares Abschleppseil oder eine gut sichtbare Abschleppstange benutzt. Zwischen den beiden Fahrzeugen war ein dunkles und in mehrerlei Hinsicht ungeeignetes und unzulässiges Zurrband gespannt.

An der Kreuzung der Elzstraße mit der Glottertalstraße musste das Gespann verkehrsbedingt anhalten. Dies taten die Fahrzeugführer allerdings so ungünstig, dass eine querende Radfahrerin in der Dunkelheit die vermeintliche Lücke zwischen den beiden stehenden Fahrzeugen in der Verlängerung des Radweges nutzen wollte. Die Frau ohne Helm stürzte und zog sich Gesichtsverletzungen zu.

Nicht auszudenken, was geschehen wäre, wenn das vordere Fahrzeug im falschen Augenblick wieder losgefahren wäre!

Unter anderem muss die Polizei nun in diesem rechtlich komplex gelagerten Sachverhalt prüfen, inwiefern der Ab-/Schleppvorgang überhaupt zulässig war. Die Ermittlungen der Polizei dauern an.

Waldkirch

Gefahren einer Baustelle

Beim Einfahren in das derzeit im Umbau befindliche Parkplatzgelände zwischen Waldkirch und Kollnau stieß ein Autofahrer versehentlich gegen eine Baustellenabsperrung. Beim Überfahren des Standfußes der Absperrung schlug dann das Standrohr gegen die Fahrzeugseite. Hierbei ging auch eine Seitenscheibe zu Bruch.

Grundsätzlich besteht zwar eine Verkehrssicherungspflicht vom Verantwortlichen der Baustelle; dennoch muss in solchen Bereichen mit einem erhöhten Gefahrenpotential gerechnet werden.

Landkreis Emmendingen

Die Polizei informiert:

Rechtsklarheit bei Betriebserlaubnispflicht für ältere Anhänger

Im Zusammenhang mit polizeilichen Kontrollen insbesondere von landwirtschaftlichen Fahrzeugen kam es immer wieder zu Irritationen und Unverständnis auf Seiten der kontrollierten Führer entsprechender betagter Gespanne.

Hintergrund war die Streichung des § 18 StVZO, welcher alte Anhänger von der Betriebserlaubnispflicht befreit hatte. Allerdings war die Befreiung von der Betriebserlaubnispflicht in der neuen Vorschrift, § 50 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV), aus unbekannten Gründen so nicht mehr aufgeführt worden.

Die Folge: Betriebserlaubnispflicht auch für all die alten Anhänger, die bis dahin befreit waren. In der alltäglichen Praxis hat dieser Umstand letztlich dazu geführt, dass sich der ein oder andere Eigentümer eines solchen Fahrzeugs trefflich die Frage stellen musste: „Woher nehmen und nicht stehlen?“

Als Folge umfassender Interventionen der Polizei hat der Gesetzgeber im Rahmen einer Novellierung des Verkehrsrechts zwischenzeitlich für Klarheit gesorgt:

Anhänger, die vor dem 01.07.1961 erstmals in den Verkehr gebracht wurden, benötigen keine Betriebserlaubnis

Auszug aus dem Bundesgesetzblatt (BGL) Nr. 50 vom 25.10.2012, die Änderung ist ab dem 01.11.2012 gültig:

Ziffer 25. § 50 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „zulassungsfrei“ die Wörter „war für diese Fahrzeuge auch keine Betriebserlaubnis erforderlich, bedürfen sie keiner Genehmigung nach § 2 Nummer 4 bis 6“ eingefügt.

HINWEIS: Gerade aufgrund der bevorstehenden närrischen Zeit sei darauf hingewiesen, dass bei Brauchtumsveranstaltungen nach wie vor eine Betriebserlaubnispflicht besteht. Hier muss für jedes eingesetzte Fahrzeug – also auch die sonst ausgenommenen Anhänger – eine Betriebserlaubnis oder Einzelgenehmigung bestehen

[2. Änderungsverordnung Straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften 2009]

(Quelle: PD Emmendingen)

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