Waldkirch: Allgemeinverfügung zur Eindämmung des Corona-Virus

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Waldkirch-Stadtnachrichten - Foto by Bernd Schiel

Allgemeinverfügung der Stadt Waldkirch über das Verbot von Veranstaltungen und Schließung von Einrichtungen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus (SARS-CoV-2)

Waldkirch: Aufgrund § 28 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten bei Menschen (IfsG) in Verbindung mit § 1 Absatz 6 Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSGZustV BW) sowie § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (LVwVfG)

erlässt die Ortspolizeibehörde der Stadt Waldkirch für das Stadtgebietmit seinen Stadtteilen zum Schutz der Bevölkerung folgende

Allgemeinverfügung:

  1. Die Durchführung von öffentlichen und privaten Veranstaltungen und Versammlungen im Freien sowie in geschlossenen Räumen ab 50 Teilnehmer ist untersagt. Öffentliche Veranstaltungen bis maximal 49 Personen sind der Ortspolizeibehörde der Stadt Waldkirch anzuzeigen. Gottesdienste und religiöse Zusammenkünfte sind von diesem Verbot ausgenommen.
  1. Der Betrieb von Diskotheken, Clubs und Tanzlokalen sowie von Schank- und Speisewirtschaften mit Musikvorführung und Tanz ist untersagt. Der Betrieb von Schank- und Speisewirtschaften ohne Musikvorführung und Tanz ist erlaubt. Dabei gilt ebenfalls eine maximale Personenzahl von 49 inklusive Personal.
  2. Der Besuch stationärer Pflegeeinrichtungen ist untersagt.
  3. Der Betrieb von Wochenmärkten ist zum Zweck der Grundversorgung weiterhin gestattet.
  4. Die Allgemeinverfügung gilt ab sofort.
  5. Die Maßnahmen gelten unmittelbar und bis zum 19. April 2020, 24:00 Uhr.

Begründung:

Zum Schutz der Bevölkerung der Stadt Waldkirch mit ihren Stadtteilen vor dem ansteckenden Erreger ist die vorliegende Allgemeinverfügung nicht nur geeignet, sondern auch erforderlich und aufgrund der aktuellen Situation auch angemessen. Ein milderes Mittel ist nicht gegeben.

Dies bedeutet nicht, dass bei kleineren Veranstaltungen die Durchführung für die öffentliche Gesundheit gefahrlos wäre. Hier trägt die Verantwortung bis auf weiteres der jeweilige Veranstalter. Die Gesundheitsbehörde des Landratsamtes Emmendingen weist auf die Risiken kleinerer Veranstaltungen für die Besucher und die Veranstalter ausdrücklich hin. Demgemäß wird in dieser Verfügung dringend empfohlen, alle öffentlichen und privaten Veranstaltungen, nur durchzuführen, wenn hierfür eine zwingende Notwendigkeit besteht.

Weitergehende Verfügungen werden bei veränderter Risikolage ausdrücklich vorbehalten.

Durch die Regelung in Ziffer 1 und 2 sind alle öffentlichen und privaten Veranstaltungen sowohl in geschlossenen Räumlichkeiten wie auch im Freien betroffen.

Da durch die Verfügung eine schnelle Verbreitung des Virus verhindert werden muss und von der Anordnung alle Personen betroffen sind, die sich im Gebiet der Stadt Waldkirch und ihren Stadtteilen aufhalten, wird von einer vorherigen Anhörung gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg abgesehen.

Diese Allgemeinverfügung wird am 14. März 2020 per ortsüblicher Bekanntgabe bekanntgemacht. Sie tritt am 15. März 2020, 0:00 Uhr, in Kraft (§ 41 Abs. 4 Satz 4 LVwVfG).

Die sofortige Vollziehung von Ziffer 1 und 2 ergibt sich aus § 80 Absatz 2 Nr. 4 VwGO, 16 Absatz 8 IfSG. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

Die Hinweise auf mögliche infektionsschutzrechtliche bzw. verwaltungsvollstreckungsrechtliche Konsequenzen wiederholen die bestehenden gesetzlichen Regelungen. Eine Begründung ist damit nicht erforderlich.

Hinweise:

Eine Nichtbeachtung dieser sofort vollziehbaren Verfügung stellt eine Straftat dar, die nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden kann.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Stadt Waldkirch, Marktplatz 1-5, 79183 Waldkirch eingelegt werden.

Diese Allgemeinverfügung kann im Aushang der Stadt Waldkirch eingesehen werden.

Waldkirch, 14. März 2020

  • Stadt Waldkirch Ortspolizeibehörde
  • Roman Götzmann (Oberbürgermeister)

UPDATE: Schließung öffentlicher Einrichtungen ab Dienstag 17.03.2020

(Quelle: Stadt Waldkirch)

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