Unfallflucht: 7 Punkte, Fahrverbot und Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren

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Unfallflucht – kein Kavaliersdelikt – auch der berühmte Zettel
an der Windschutzscheibe reicht nicht

19. April 2012: Regiorebellen im Gespräch mit Walter Roth Kriminalhauptkommissar
und Pressesprecher der Polizeidirektion Emmendingen
zum Thema – Unfallflucht und die Folgen.

? Herr Roth sind es tatsächlich mehr Fahrer die nach Unfällen einfach den Unfallort verlassen?

  • A: Diese Frage beantworte ich mit einem Auszug aus unserer Presseerklärung zur
    Unfallbilanz 2011
  • Nach wie vor sehr hoch und leicht angestiegen sind die Zahlen beim „Unerlaubten Entfernen vom Unfallort“, der so genannten „Verkehrsunfallflucht“ mit insgesamt 584 Fällen (Jahr 2010: 582).
  • Bei den „Unfallfluchten“ mit Personenschaden sind die Unfälle um zehn Fälle zurückgegangen und liegen wieder auf dem Niveau von 2009.
  • Die Aufklärungsquote in diesem strafrelevanten Bereich ist im Vergleich zum Vorjahr zwar insgesamt zurückgegangen (von 43,6 % auf 38,2 %), in der speziellen Sparte mit „Personenschaden“ jedoch erfreulicherweise auf 64 Prozent gestiegen (Vorjahr 61,2 %).
  • Den Massenanteil machen die Rangierunfälle beim Ein- und Ausparken aus, bei denen im Einzelfall zwar kein objektiv heftiges Unfallgeschehen vorliegt, jedoch durchaus hohe Sachschäden entstehen können.

? Welche Verkehrsrechtlichen Konsequenzen entstehen. (Punkte Strafzettel)

  • A: Üblicherweise wird eine erhebliche Geldstrafe verhängt. Hinzu kommen 7 Punkte in der Verkehrssünderzentralkartei und ein Entzug der Fahrerlaubnis für mindestens 6 Monate.

? Womit hat ein Täter strafrechtlich zu rechnen

  • A: Strafrechtlich handelt es sich um das Vergehen „Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“ nach
    § 142 Strafgesetzbuch, das je nach Schwere der Tat mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird.
  • Sollte der Tatbestand der Unterlassenen Hilfeleistung nach § 323c Strafgesetzbuch zutreffen, so ist dieser schon für sich allein mit Freiheitstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe strafbewährt.

? Würden die Fahrer stattdessen vor Ort bleiben wirkt sich das im Vergleich zur Unfallflucht wie aus?

  • A: Diese Frage kann man nicht pauschal beantworten, da es immer auch eine Frage der Folgen und des entstandenen Schadens (Personen- und/oder Sachschaden) ist und ob der Fahrer zusätzlich zu seinem Fehlverhalten noch weitere Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten begangen hat, zum Beispiel unter Alkoholeinfluss steht oder keinen gültigen Führerschein besitzt.
  • Zu betonen ist, dass das unerlaubte Entfernen von der Unfallstelle keinesfalls – auch nicht bei geringen Sachschäden – ein „Kavaliersdelikt“ ist, sondern dass es sich um eine Straftat handelt, bei der die Polizei grundsätzlich intensive Ermittlungen nach dem Verursacher vornimmt.

Vielen Dank für das Gespräch Herr Roth

Auch bei der Versicherung gilt es einiges zu beachten

Regiorebellen im Gespräch mit Frank Heilbock – neutraler Versicherungsvergleich
und Versicherungskaufmann aus dem Elztal

? Herr Heilbock – wie wirkt sich ein durch Unfall entstandener Schaden auf den Verursacher hinsichtlich Kosten und Anstieg des Versicherungsbeitrages aus.

  • A: Pauschal kann man das nicht sagen, da je weiter die  Prozente „unten“ sind (SF-Klasse = Schadenfreiheitsklasse) um so weniger wirkt sich die Prozentuale „Hochstufung“ auf den Beitrag aus.
  • Jede Versicherung hat meist auch eine andere Hochstufungstabelle. Beispiel: SF 22 in der Kraftfahrthaftpflicht = 30%, nach einem Schaden erfolgt die „Hochstufung“ in SF10 = 45%, Vollkasko SF 22 = 35%, nach einem Schaden erfolgt die „Hochstufung“ in SF 10 = 40%.
  • Im Kleingedruckten steht die Tabelle mit der Hochstufung, da kann man im Schadenfall, je nach Versicherer dann höher hochgestuft werden, als bei einem andreren Versicherer.

 ? Sollte Unfallflucht vorliegen – kann bzw. wird die Versicherung dann ev. Leistungen verweigern?

  • A: Die Haftpflicht zahlt immer an den Geschädigten , sie darf aber Regress nehmen – dem Versicherungsnehmer die Leistung verweigern!
  • Der Versicherer hat  das Recht Regress am Schädiger zu nehmen zum Beispiel bei Trunkenheit/Dorgen/Autorennen/ Sportveranstaltungen – nennt sich Obliegenheitsverletzung.

 ? Nun gibt es ja die Möglichkeit sich seine Prozente zu versichern. Wie funktioniert der Prozenteschutz und was kostet er?

  • A:  Der Kunde zahlt je nach Versicherer einen Beitrag ca. zw. 5-15% vom Haftpflicht+Teilkasko+Vollkaskobeitrag. Im Schadenfall wird der Kunde nicht „hochgestuft“ bleibt bei seinen Prozenten (SF-Klasse = Schadenfreiheitsklasse).
  • Wichtig dabei ist aber zu wissen, dass bei einem Versichererwechsel, nur die Prozente mitgenommen werden können, die ohne Rabattschutz entstanden sind. Bsp von oben: Kunde hat Schaden und ist inSF 22 in der Kraftfahrthaft.= 30% eingestuft, durch den Rabattschutz bleibt er auf den 30%, wechselt er den Versicherer, wird er in SF10 = 45% „hochgestuft“!!!

Vielen Dank für das Gespräch Herr Heilbock

Fazit:

  • Unfallflucht lohnt sich nicht und wird mit 7 Punkten – einem Fahrverbot von mindestens 6 Monaten – mit einer Geldstrafe und möglcherweise auch mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren geahndet.
  • Auch die Versicherung kann Regress fordern bei Alkohol, Drogen und z.B. bei unerlaubten Autorennen.
  • Seine Prozente kann man schützen lassen was im Ernstfall deutlich günstiger kommt als eine Unfallflucht.

(Redaktion Regiorebellen)

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